Testangebot arbeitgeber hamburg

Juni statt. Dies kann entweder namentlich oder per Pseudonymisierung beispielsweise per Personalnummer erfolgen.

Hierfür ist keine weitere Einwilligung erforderlich. Andererseits sind auch Abmahnungen und – im Wiederholungsfall – Kündigungen möglich.

In manchen Branchen und Beschäftigungsverhältnissen besteht eine generelle Testpflicht.

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Müssen Arbeitnehmende ihr Testergebnis mitteilen?

Nein, Arbeitnehmende sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihr Testergebnis mitzuteilen.

März hat jeder Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche.

Selbsttests: Haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, bspw. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales muss man die Frage mit “Ja” beantworten. §25 des Arbeitsschutzgesetz sagt dazu, dass eine Ordnungswidrigkeit dieser Art nach vorangegangener Anordnung, mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann. 

Testangebotspflicht: Das sollten Sie beachten

Seit dem 20.

Aber: Muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Rahmen seiner Tätigkeit aufsuchen, und sei es auch nur für kurze Zeit (z.B. Das Bundeskabinett hatte die Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in der vergangenen Woche zur Kenntnis genommen. April 2021, https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/pflicht-zu-coronatests-in-unternehmen_76_539438.html, letzter Zugriff am 07.

Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist dies eine praxistaugliche und gut umsetzbare Lösung.

Alternativ können Arbeitgebende durch entsprechendes Fachpersonal eigenständig die Tests durchführen oder externe Dienstleistende, wie Testzentren, dafür beauftragten. Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Es sei denn, sie sind verpflichtet, das Testen ihrer Mitarbeitenden zu dokumentieren.

Spätestens bei einer Testpflicht, wenn Arbeitgebende verpflichtet sind, Daten zum individuellen Infektionsgeschehen ihrer Mitarbeitenden zu verarbeiten, gibt es einiges zu beachten. Dafür muss die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein.

Wer muss positive Testergebnisse melden? Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut Qualität und Aussagekraft der Tests.

Schnell- und Selbsttests haben gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Prinzipiell können Mitarbeitende nicht zu einem Test gezwungen werden – es handelt sich lediglich um ein Testangebot.

Allerdings können Arbeitgebende diese Maßnahme über berechtigte Interessen aus der DSGVO rechtfertigen.

Die Liste sollte allerdings nicht öffentlich einsehbar sein, keine Testergebnisse beinhalten und nach sieben Tagen gelöscht oder vernichtet werden.