Ferienkürzung bei krankheit kanton bern

Dr. In diesen Fällen sowie bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegt (z.B. In der Schweiz ist es erlaubt, dass Arbeitgeber die Ferien ihrer Angestellten kürzen, wenn diese aufgrund von Krankheit, Unfällen oder anderen Umständen im Verlauf eines Arbeitsjahres insgesamt mehr als einen Monat arbeitsunfähig sind.

Das Gesetz spricht sich klar gegen eine Ferienkürzung während dem Mutterschaftsurlaub aus.

Ferienkürzung bei Teilarbeitsunfähigkeit

Auch bei einer teilweisen Arbeitsverhinderung ist eine Ferienkürzung möglich. Wenn auf das Kalenderjahr abgestellt wird, beträgt die Ferienkürzung zwei Zwölftel bzw., wie im Matheunterricht bereits gelernt, 3,33 Tage.

Neues Dienstjahr, neue Schonfrist

Die ein- oder zweimonatige Schonfrist beginnt beim Wechsel des Dienstjahres bzw., falls vertraglich oder in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen, am Beginn des neuen Kalenderjahres neu.

Sobald ein Mitarbeitender 21,75 Tage im gleichen Dienstjahr an der Arbeit verhindert war, gilt ein voller Monat der Abwesenheit als erfüllt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass halbe Monate nicht angerechnet werden können. Der halbe Monat wird nicht berücksichtigt. Kein Grund für eine Ferienkürzung stellt auch die Freistellung des Arbeitnehmenden durch den Arbeitgeber dar.

Ausschlaggebend für die Ferienkürzung sind ausschliesslich volle Monate der Arbeitsverhinderung.

329b Abs. 3 OR) kumuliert werden, weshalb lediglich die längere Schonfrist gilt. wie folgt lauten:

Ferienkürzung berechnen

  1. Werden Mitarbeitende während eines Kalenderjahres ohne Verschulden aus Gründen, die in ihrer Person liegen (z.B. Nach Abzug der einmonatigen Schonfrist kann sein Ferienanspruch also um 2/12 gekürzt werden.

    Folglich kann die Schonfrist bei einem unvollständigen Dienstjahr oder Kalenderjahr nicht proportional gekürzt werden.

    Beispiel für die Regelung im Personalreglement

    Es empfiehlt sich, die Ferienkürzung mit einer verständlichen Regelung im Personalreglement zu erwähnen und das Kalenderjahr als Berechnungsperiode vorzusehen.

    Ein Arbeitsmonat entspricht 21,75 Tagen. Ist ein Arbeitnehmer nur teilweise arbeitsunfähig, ist die effektive Dauer der Arbeitsverhinderung zu berücksichtigen.