In Betracht kommen auch fahrlässige Vergehen.
Zudem muss die Pflichtverletzung das gesamte Organ des Betriebsrats betreffen, nicht nur einzelne Mitglieder. Problematisch ist, wenn die Amtszeit des Betriebsrats mittlerweile sowieso abgelaufen ist – dann kann eine Auflösung nicht mehr stattfinden, da es de facto keinen Betriebsrat mehr gibt.
Nach der Auflösung erfolgt die Einberufung eines Wahlvorstandes, der eine neue Betriebsratswahl organisiert.
Hier alles rund um das Misstrauensvotum und Auflösungsbedingungen von Betriebsräten.
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Dies ist auch dann der Fall, wenn der Betriebsrat zwischenzeitlich seinen Rücktritt erklärt hat und übergangsweise die Geschäfte weiterführt. Die Auflösung des Vorgänger-Gremiums steht dem nicht entgegen.
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Doch wer kann einen solchen Antrag auf Auflösung überhaupt stellen?
Hier gibt §23 Abs.
1 Bertriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Auskunft:
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
§23 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Antragsberechtigt sind demnach:
Die Antragsberechtigung ist zudem an die entsprechende Pflichtverletzung gekoppelt.
Nach der Auflösung können die Arbeitnehmer des Unternehmens einen neuen Betriebsrat gründen und dessen Mitglieder wählen lassen. Dies ist vom zuständigen Arbeitsgericht immer am Einzelfall zu entscheiden.
Wichtig zu verstehen ist, dass eine Auflösung des Betriebsrats ein schwerwiegendes juristisches Mittel darstellt und daher entsprechend hohe Ansprüche gestellt werden.
Ein Personalratsmitglied kann weder durch ein Misstrauensvotum der Beschäftigten noch durch einen Beschluss des Personalrats oder der Personalversammlung aus dem Amt entfernt werden. Der Betriebsrat verpasst jedoch die Frist, was als Zustimmung zur Kündigung zu werten ist.