Sind die Betroffenen durch den besonderen Kündigungsschutz unkündbar?
Grundsätzlich ist eine Kündigung auch trotz Schwerbehinderung möglich. Das Gesetz bietet deshalb die Möglichkeit, eine Probezeit zu vereinbaren. Das Zustimmungsverfahren ist gesetzlich geregelt und läuft im Wesentlichen folgendermaßen ab:
Antrag stellen:Der Arbeitgeber muss beim zuständigen Integrationsamt schriftlich einen Antragauf Zustimmung zur Kündigung stellen und die Gründe darlegen (§ 170 Abs. 1 SGB IX).Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung muss dies innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes geschehen (§ 174 Abs. 2 SGB IX). Beteiligung und Anhörung:Das Integrationsamt holt Stellungnahmen des Betriebsrats bzw. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG).
In vielen Fällen greifen allerdings ohnehin längere Fristen (z. Enthalten ist auch ein Gesprächsleitfaden zur Durchführung eines mitarbeitergerechten Kündigungsgesprächs. Auch wenn eine Änderungskündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer erfolgt, ist die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.
Wichtig: Sprechen Sie eine Kündigung gegen schwerbehinderte Mitarbeiter aus, sind die Gründe erst einmal zweitrangig.
Sie brauchen in jedem Fall die Zustimmung vom Integrationsamt. Zudem können Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Für diese sieht der Gesetzgeber nämlich einen besonderen Kündigungsschutz vor. Der Arbeitgeber hätte ihr zunächst eine Abmahnung erteilen müssen.
Will der Arbeitgeber kündigen, muss er den Betriebsrat nach § 102 BetrVG auch dann anhören, wenn die beabsichtigte Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, die als Probezeit vereinbart sind, ausgesprochen werden soll.
Download-Tipp: Wichtige Kündigungsgründe und Leitfaden Kündigungsgespräch In diesem kostenlosen Haufe-Whitepaper erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Gründen und den Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung. Im Folgenden ein kompakter Überblick über die wichtigsten Punkte, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer kennen sollten. Allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG Für alle Arbeitnehmer – auch für schwerbehinderte – gilt zunächst das allgemeine Kündigungsschutzrecht nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Kündigt der Arbeitgeber innerhalb der ersten 6 Monate, ist keine Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin, die am dritten Tag ihrer Probezeit unentschuldigt fehlte, hatte vor dem Gericht keinen Bestand. Gemäß § 1 Abs 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) handelt es sich dabei um:
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist bei Schwerbehinderung möglich, wenn der Arbeitnehmer seine im Arbeitsvertrag festgehaltenen Pflichten verletzt. |