im Falle des PCR-Test von dem Labor den zuständigen Gesund-heitsbehörden gemeldet/übermittelt werden (§ 8 IfSG i.V.m. Eine Übersicht über die Corona-Regeln in den Bundesländern finden Sie > hier.
des medizinischen Personals ist dem Arbeitgeber nicht zurechenbar.
Lässt der Arbeitgeber Schnelltests durch eigene Beschäftigte durchführen, die eigens dafür geschult wurden, kann es in Einzelfällen zu einer Haftung kommen. Wie soll das überprüft werden?
Der Arbeitgeber sollte sein Testangebot schriftlich oder elektronisch und ausdruckbar im Betrieb bekannt machen.
Möglich ist aber auch, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person machen und deren Ergebnis dann bestätigt wird. Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage. Dazu stellen sich viele arbeitsrechtlichen Fragen, die wir nachfolgend beantworten.
Februar 2021).
Selbsttests werden von Beschäftigten unter Berücksichtigung der Herstellerangaben selbst durchgeführt.
Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, eine Testmöglichkeit anzubieten, die hierfür aufzuwendende Zeit gilt nicht als Arbeitszeit.
Dieser Vertriebsweg garantiert, dass sich die Selbsttests – so wie geplant – im Alltag etablieren (Quelle: BMG). Auch der Einsatz von PCR-Tests, die exakter, aber auch teurer sind als Antigen-Schnelltests, sind möglich.
In der Pandemiesituation mit ihren Kontaktbeschränkungen und Hygienemaßnahmen wird ein Arbeitnehmer daher wohl verpflichtet sein, einen positiven Test und damit eine Infektion mit Sars-CoV-2 zu melden.
Eine Beaufsichtigung ist nicht erforderlich.
PoC-Antigen-Tests müssen durch nachweislich fachkundige (etwa durch eine Ausbildung im medizinischen Bereich) Personen durchgeführt werden. Diese Pflicht ergibt sich aus der nebenvertraglichen Rücksichtnahmepflicht. Arbeitgeber können die positiv getesteten Arbeitnehmer daher von der Präsenzpflicht auch einseitig entbinden und – wenn möglich – bis zu einem negativen PCR-Testergebnis Homeoffice anordnen.
Ist die Erbringung der Arbeitsleistung von zu Hause aus nicht möglich, besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs.
1 IfSG.